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Karneval und Jugendschutz

Das vielfältige Karnevalstreiben genießt einen hohen kulturellen und sozialen Stellenwert für jung und alt.
Frohsinn und Ausgelassenheit in den närrischen Tagen dürfen jedoch nicht zu Leichtsinn und verantwortungslosem Verhalten (ver-) führen. Daher kommt dem Kinder- und Jugendschutz während der Karnevalszeit eine besondere Bedeutung zu.

 

Gerade an den Karnevalstagen kommen Kinder und Jugendliche nicht selten zum ersten Mal mit Alkohol in Kontakt.
Ist ja Karneval, da kann man mal ein Auge zudrücken - ganz klar „Nein“.

 

Der Jugendschutz gilt auch im Karneval

 

Der Einlass zu öffentlichen Veranstaltungen im Veranstaltungssaal ist grundsätzlich ab 18 Jahren.
Wir bitten alle Gäste immer ihren Personalausweis dabei zu haben.

Generell gilt: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i.d.R. die Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bis Mitternacht bleiben.

Ausnahmeregelung: Einlass ab 17 Jahren
Wenn du 17 Jahre alt bist, können dir deine Erziehungsberechtigten durch eine "Übertragung von Erziehungsaufgaben" (gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz) den Zutritt zu unseren Veranstaltungen trotzdem erlauben.
Deine Erziehungsberechtigten übertragen dabei einer Person (min. 18 Jahre) Erziehungsaufgaben für den jeweiligen Abend, sodass du auch nach 0:00 Uhr noch weiter feiern darfst.

 

WICHTIG!

Für euren Besuch zu unseren Karnevalveranstaltungen (gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz)

Damit ihr jungen Party-Löwen und minderjährigen Gäste bei uns im Veranstaltungssaal ohne Probleme Einlass findet und ordentlich abfeiern und Spaß haben könnt, ist es unbedingt notwendig, den Jugendschutz einzuhalten.
Bringt neben Eurer Eintrittskarte den vollständig ausgefüllten und von Euren Eltern / Erziehungsberechtigten unterschriebenen "Muttizettel" mit.

Dazu einfach hier den Link für die Website 
MUTTIZETTEL.NET anklicken und den Anweisungen folgen.

Bitte nach Unterschrift eure eigene Kopie nicht vergessen! Sorry aber ohne gültigen "MUTTIZETTEL" KEIN EINTRITT für minderjährige Gäste !!!

 

Im Veranstaltungssaal gelten bei Veranstaltungen entsprechend §5 Abs. 2 des JuSchG folgende Altersstufen und Einschränkungen:

  • Altersstufe 1 - Kinder unter 14 Jahre müssen 22.00 Uhr die Veranstaltung verlassen und erhalten keine alkoholischen Getränke.
  • Altersstufe 2 - Jugendliche ab 14 unter 16 Jahre müssen 24.00 Uhr die Veranstaltung verlassen - Die Abgabe und der Verzehr alkoholischer Getränke unter 16,5 % Volumen z. B. Wein, Bier und Ähnliches kann nur in Begleitung einer personensorge-berechtigten Person (Eltern/Vormund) (§ 9 Abs. 2) erfolgen. 
  • Altersstufe 3 - Jugendliche ab 16 unter 18 Jahre müssen 24.00 Uhr die Veranstaltung verlassen und können alkoholischer Getränke unter 16,5 % Volumen z. B. Wein, Bier und Ähnliches erhalten.
  • Altersstufe 4 - Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr – keine Einschränkungen.

 

Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen (wir bitten um Vorlage eines Nachweises am Einlass zum Bsp. in Form einer Schülerkarte, Busausweis, Personalausweis o.ä.).

Der Veranstalter muss in Zweifelsfällen das Lebensalter überprüfen.
Ohne Altersnachweis werden Personen in Zweifelsfällen automatisch der Altersstufe 1 zugeordnet.
Die Eintrittskarte (ggf. ein Handgelenkband) in Verbindung mit der Kopie der Erziehungsbeauftragung „Muttizettel“ (gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG) dienen der Legitimation und sind während der Veranstaltung mitzuführen.

 

Weitere Informationen für dich und deine Erziehungsberechtigten findest du in diesem INFOFLYER der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugenschutz e.V.(BAJ).